Norm
StPO §164Rechtssatz
Die Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens iSd § 427 Abs 1 StPO berechtigende Vernehmung iSd §§ 164, 165 StPO dar.Die Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens iSd Paragraph 427, Absatz eins, StPO berechtigende Vernehmung iSd Paragraphen 164, 165, StPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126133Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012