Norm
EMRK Art13Rechtssatz
Art. 13 EMRK garantiert hinsichtlich behaupteter Verletzungen des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Rechtsbehelfe gegen die Dauer eines Verfahrens sind dann wirksam iSv. Art. 13 EMRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits erfolgte Verletzung gewähren. Art. 13 EMRK bietet daher eine Wahlmöglichkeit: eine Beschwerde ist dann wirksam, wenn sie entweder dazu verwendet werden kann, die Entscheidung zu beschleunigen oder wenn sie dem Bf. angemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene Verzögerungen gewährt. Hauser-Sporn gegen ÖsterreichArtikel 13, EMRK garantiert hinsichtlich behaupteter Verletzungen des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Rechtsbehelfe gegen die Dauer eines Verfahrens sind dann wirksam iSv. Artikel 13, EMRK, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindern oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits erfolgte Verletzung gewähren. Artikel 13, EMRK bietet daher eine Wahlmöglichkeit: eine Beschwerde ist dann wirksam, wenn sie entweder dazu verwendet werden kann, die Entscheidung zu beschleunigen oder wenn sie dem Bf. angemessene Wiedergutmachung für bereits eingetretene Verzögerungen gewährt. Hauser-Sporn gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126050Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012