Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Steht lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden Ermittlungen nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer nach "Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache" individualisiert eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB.Steht lediglich eine biologische Tatortspur, jedoch kein biologisches Vergleichsmaterial zur Verfügung, werden Ermittlungen nicht gegen eine bestimmte Person geführt. Auch eine Täterbeschreibung durch Tatopfer nach "Größe, Statur, Haarfarbe, Frisur, ungefähres Alter und Aussprache" individualisiert eine Person nicht als bestimmten Täter im Sinn des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127727Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012