Norm
StGB §302Rechtssatz
Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen auch faktische Verrichtungen, sofern diese einer Rechtshandlung annähernd gleichwertig sind. Gleichwertigkeit liegt nicht nur bei einer besonderen Qualität des Handelns vor, sondern wenn ein hypothetischer Vergleich ergibt, dass die aus einer (missbräuchlichen) faktischen Verrichtung (hier: der von einem Kriminalbeamten durchgeführten Observation) resultierende Rechtsschädigung auch durch eine darauf abzielende (missbräuchliche) Rechtshandlung hätte bewirkt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127728Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012