Norm
MRG §16Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Mietgegenstands als Geschäftsräumlichkeit iSd § 16 Abs 1 Z 1 MRG oder als Wohnung kommt es nicht darauf an, ob der Hauptmietvertrag selbst vom Mieter im Rahmen seines Geschäftsbetriebs geschlossen wurde, sondern nur darauf, wie das Mietobjekt nach der Parteienvereinbarung verwendet werden soll. Dass die gewerbliche Weitervermietung eine geschäftliche Betätigung des Hauptmieters darstellt, ist für die Frage, zu welchem Verwendungszweck die Objekte angemietet wurden, ohne Bedeutung.Für die Qualifikation eines Mietgegenstands als Geschäftsräumlichkeit iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG oder als Wohnung kommt es nicht darauf an, ob der Hauptmietvertrag selbst vom Mieter im Rahmen seines Geschäftsbetriebs geschlossen wurde, sondern nur darauf, wie das Mietobjekt nach der Parteienvereinbarung verwendet werden soll. Dass die gewerbliche Weitervermietung eine geschäftliche Betätigung des Hauptmieters darstellt, ist für die Frage, zu welchem Verwendungszweck die Objekte angemietet wurden, ohne Bedeutung.
Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, zu welchem konkreten Verwendungszweck ein Objekt vermietet wird. Nicht entscheidend ist es, ob der Mietgegenstand zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses des Hauptmieters oder eintrittsberechtigter Personen oder zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses anderer Personen in Bestand genommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnraummiete, Geschäftsraummiete, gewerbliche Untervermietung, Untermiete, Untermieter, Beherbergungsbetrieb.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127763Im RIS seit
12.06.2012Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014