Norm
StPO §29Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 39 StGB ist bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bereits seit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr zu berücksichtigen.Die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach Paragraph 39, StGB ist bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bereits seit dem am 17. Juni 2009 kundgemachten Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52, nicht mehr zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127776Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012