Norm
ASVG §86 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Gesetzgeber verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs 3 Z 2 Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit, aufgrund derer der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. Bei der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach dem ASVG ist somit die Aufgabe derjenigen Tätigkeit, die für die Beurteilung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) maßgeblich war, erforderlich.Der Gesetzgeber verlangt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, Satz 3 ASVG für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nur die Aufgabe jener Tätigkeit, aufgrund derer der Versicherte als invalid (berufsunfähig, dienstunfähig) gilt. Bei der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nach dem ASVG ist somit die Aufgabe derjenigen Tätigkeit, die für die Beurteilung der Invalidität (Berufsunfähigkeit) maßgeblich war, erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127733Im RIS seit
04.06.2012Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012