Norm
AußStrG §16Rechtssatz
Es entspricht der ? auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen ? ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt.Es entspricht der ? auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen ? ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach Paragraph 11, UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126399Im RIS seit
26.01.2011Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012