RS OGH 2012/4/12 10Ob72/10a, 10Ob14/12z

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Veröffentlicht am 12.04.2012
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Rechtssatz

Es entspricht der ? auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen ? ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt.Es entspricht der ? auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen ? ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach Paragraph 11, UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG gilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126399

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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