RS OGH 2012/4/17 4Ob44/11s, 4Ob174/11h

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Veröffentlicht am 17.04.2012
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Rechtssatz

Beim außerbörslichen Kauf von Aktien hängt es von der Auslegung des konkreten Vertrages ab, ob der Verkäufer auch für bestimmte Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens Gewähr zu leisten hat. Dies ist – abgesehen vom Fall ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – umso weniger anzunehmen, je weniger der Aktienerwerb einen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ermöglicht und je mehr Anlage- und Spekulationszwecke im Vordergrund des Geschäftes stehen.

Entscheidungstexte

  • RS0127038">4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Beisatz: Da aufgrund der Vertragsgestaltung hier das spekulative Element eindeutig im Vordergrund stand, war der Verkäufer nur verpflichtet, dem Käufer Aktien der Gesellschaft zu verschaffen, die abstrakt geeignet waren auf steigende Kurse zu spekulieren; hingegen hat er nicht für deren Eignung zur Erhaltung oder Mehrung des Vermögens einzustehen. (T1); Veröff: SZ 2011/83
  • RS0127038">4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Beisatz: Was bedungen wurde und daher geschuldet wird, bestimmt sich nach den öffentlichen Äußerungen des Übergebers, so etwa den Angaben in dem Vertragsabschluss zugrunde liegenden Prospekten und Werbebroschüren, soweit keine davon abweichende individuelle Beratung erfolgte. (T2); Beisatz: Hier: Diversifizierung eines Fonds. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127038

Im RIS seit

12.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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