RS OGH 2012/4/18 3Ob44/12k

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Norm

EO §387 Abs2
EuGVVO Art31
LGVÜ 1988 Art24
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach § 387 Abs 2 EO).Artikel 31, EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach Paragraph 387, Absatz 2, EO).

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 44/12k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127786

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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