Norm
EO §387 Abs2Rechtssatz
Art 31 EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach § 387 Abs 2 EO).Artikel 31, EuGVVO schafft keinen weiteren Tatbestand für die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, sondern lässt nur für den Bereich einstweiliger Maßnahmen die Regelungen des nationalen Rechts unangetastet; die Bestimmung begründet demnach keine Verpflichtung Österreichs zur Ausübung von Gerichtsbarkeit, es sei denn, dass eine nationale Zuständigkeit gegeben wäre (hier: anhängiges Schiedsverfahren in der Schweiz, keine Zuständigkeit für eine EV nach Paragraph 387, Absatz 2, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127786Im RIS seit
29.06.2012Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012