RS OGH 2012/4/19 7Ob248/11p

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Rechtssatz

Bei der „bloßen“ Schenkung kommt es (im Gegensatz zur gemischten Schenkung) auf die Handlungen und nicht auf die allenfalls entgegenstehende Absicht an. Maßgebend ist somit der Inhalt, das heißt die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, also die (schlüssige) Einigung darüber, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie annimmt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127869

Im RIS seit

06.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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