Rechtssatz
Bei der „bloßen“ Schenkung kommt es (im Gegensatz zur gemischten Schenkung) auf die Handlungen und nicht auf die allenfalls entgegenstehende Absicht an. Maßgebend ist somit der Inhalt, das heißt die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, also die (schlüssige) Einigung darüber, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie annimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127869Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012