Norm
AußStrG §78Rechtssatz
§ 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach § 78 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.Paragraph 14, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach Paragraph 78, AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127752Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012