RS OGH 2012/4/19 6Ob38/12z

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Norm

AußStrG §78
KulturgüterrückgabeG §14

Rechtssatz

§ 14 Abs 1 KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach § 78 AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.Paragraph 14, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG stellt sich als Sonderregelung des Kostenersatzanspruchs ausschließlich des Antragsgegners dar, dem es unabhängig vom Verfahrenserfolg einen Kostenersatzanspruch gewährt, sofern dieser beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Der Kostenersatzanspruch des ersuchenden Mitgliedstaates und der Republik Österreich ist nach Paragraph 78, AußStrG nach dem Erfolgsprinzip zu beurteilen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 38/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127752

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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