RS OGH 2012/4/19 11Os35/12z

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Rechtssatz

Der Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben, ist keineswegs absolut untauglich, weil die Prüfung einer allfälligen Kontosperre vom Bankmitarbeiter auch unterlassen werden kann oder es trotz Einhaltung banküblicher Kontrollmechanismen versehentlich zur Überweisung kommen kann.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 11 Os 35/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127817

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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