Norm
ArbVG §92a Abs3Rechtssatz
§ 92a Abs 3 Satz 3 ArbVG, der die Folgen der Unterlassung der Befassung des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses regelt, bezieht die Sanktion der Unwirksamkeit nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor.Paragraph 92 a, Absatz 3, Satz 3 ArbVG, der die Folgen der Unterlassung der Befassung des Betriebsrats und des Arbeitsschutzausschusses regelt, bezieht die Sanktion der Unwirksamkeit nur auf die Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern, nicht aber auf deren Abberufung. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt insoweit nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127819Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012