Norm
IO §210aRechtssatz
Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 210a KO ist gemäß § 211 Abs 4 IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.Ein Beschluss auf amtswegige vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach Paragraph 210 a, KO ist gemäß Paragraph 211, Absatz 4, IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128175Im RIS seit
07.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.11.2012