Rechtssatz
Für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Weg der Unterlassungsklage zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127925Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012