RS OGH 2012/4/24 2Ob56/12t

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Rechtssatz

Für einen Unterlassungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers gegen einen anderen aufgrund dessen Verstoßes gegen eine Vorschrift der StVO besteht keine Anspruchsgrundlage. Die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht somit grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten im Weg der Unterlassungsklage zu.

Entscheidungstexte

  • RS0127925">2 Ob 56/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127925

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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