RS OGH 2012/4/24 2Ob56/12t

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Rechtssatz

Wird ein Wohnmobil ohne Kennzeichen und ohne diesbezügliche Bewilligung gemäß § 82 Abs 2 StVO, ansonsten aber ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt, so begründet dieses Abstellen für sich allein keine Besitzstörung.Wird ein Wohnmobil ohne Kennzeichen und ohne diesbezügliche Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO, ansonsten aber ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt, so begründet dieses Abstellen für sich allein keine Besitzstörung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127924

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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