Rechtssatz
Wird ein Wohnmobil ohne Kennzeichen und ohne diesbezügliche Bewilligung gemäß § 82 Abs 2 StVO, ansonsten aber ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt, so begründet dieses Abstellen für sich allein keine Besitzstörung.Wird ein Wohnmobil ohne Kennzeichen und ohne diesbezügliche Bewilligung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, StVO, ansonsten aber ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt, so begründet dieses Abstellen für sich allein keine Besitzstörung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127924Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016