Norm
ABGB §788Rechtssatz
Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ? trotz des Wortlauts des § 793 ABGB ? wie bei der Pflichtteilsanrechnung (§§ 788 f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ? trotz des Wortlauts des Paragraph 793, ABGB ? wie bei der Pflichtteilsanrechnung (Paragraphen 788, f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127903Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014