RS OGH 2012/4/24 2Ob41/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2012
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Norm

ABGB §788
ABGB §790
ABGB §793
  1. ABGB § 788 heute
  2. ABGB § 788 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 788 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. ABGB § 788 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 793 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ? trotz des Wortlauts des § 793 ABGB ? wie bei der Pflichtteilsanrechnung (§§ 788 f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.Die Anrechnung bei testamentarischer Erbfolge ist primär so vorzunehmen, wie sie der Erblasser verfügte. Wurde keine entsprechende Regelung getroffen, so ist im Zweifel wie bei der gesetzlichen Erbfolge, somit ? trotz des Wortlauts des Paragraph 793, ABGB ? wie bei der Pflichtteilsanrechnung (Paragraphen 788, f ABGB) vorzugehen: Die anzurechnenden Posten werden zum Nachlass hinzugerechnet; davon werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode gewünscht, so ist diese Methode auch bei gewillkürter Anrechnung anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0127903">2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127903

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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