RS OGH 2012/4/24 2Ob41/11k

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Rechtssatz

Der Erblasser kann die Anrechnung jedem Erben hinsichtlich jeder Art von Zuwendung und unabhängig von § 794 ABGB in dem von ihm festgesetzten Betrag auferlegen, soweit er damit nicht Pflichtteilsansprüche verletzt. In diesem Fall wäre die Anrechnungsanordnung in ihrem beschränkenden Umfang dennoch nicht absolut nichtig, sondern lediglich nach § 774 ABGB anfechtbar.Der Erblasser kann die Anrechnung jedem Erben hinsichtlich jeder Art von Zuwendung und unabhängig von Paragraph 794, ABGB in dem von ihm festgesetzten Betrag auferlegen, soweit er damit nicht Pflichtteilsansprüche verletzt. In diesem Fall wäre die Anrechnungsanordnung in ihrem beschränkenden Umfang dennoch nicht absolut nichtig, sondern lediglich nach Paragraph 774, ABGB anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0127902">2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Veröff: SZ 2012/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127902

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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