Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen - unzulässigen - Parteienantrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen hat, ist - ähnlich wie ein Beschluss auf Zurückweisung eines Vorabentscheidungsantrags - nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127797Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012