RS OGH 2012/5/9 7Ob189/11m

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Veröffentlicht am 09.05.2012
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Rechtssatz

§ 22 Abs 1 ECG wendet sich an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Darunter fallen auch Zivilgerichte.Paragraph 22, Absatz eins, ECG wendet sich an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Darunter fallen auch Zivilgerichte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127979

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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