Rechtssatz
Ist im Verhältnis der Halter zweier unfallbeteiligter Fahrzeuge das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs gemäß § 19 Abs 2 EKHG für die Schadenstragung ausschlaggebend, so wirkt diese Einwendung des Halters des Klagsfahrzeugs auch gegenüber Forderungen des Halters des Beklagtenfahrzeugs, die Insassen des Beklagtenfahrzeugs an diesen abgetreten haben und von ihm gegen die Klagsforderung kompensando eingewendet wurden. Auch derartige Gegenforderungen bestehen in einem solchen Fall nicht zu Recht.Ist im Verhältnis der Halter zweier unfallbeteiligter Fahrzeuge das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für die Schadenstragung ausschlaggebend, so wirkt diese Einwendung des Halters des Klagsfahrzeugs auch gegenüber Forderungen des Halters des Beklagtenfahrzeugs, die Insassen des Beklagtenfahrzeugs an diesen abgetreten haben und von ihm gegen die Klagsforderung kompensando eingewendet wurden. Auch derartige Gegenforderungen bestehen in einem solchen Fall nicht zu Recht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127918Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012