RS OGH 2012/5/15 2Ob5/12t

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Rechtssatz

Ist im Verhältnis der Halter zweier unfallbeteiligter Fahrzeuge das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs gemäß § 19 Abs 2 EKHG für die Schadenstragung ausschlaggebend, so wirkt diese Einwendung des Halters des Klagsfahrzeugs auch gegenüber Forderungen des Halters des Beklagtenfahrzeugs, die Insassen des Beklagtenfahrzeugs an diesen abgetreten haben und von ihm gegen die Klagsforderung kompensando eingewendet wurden. Auch derartige Gegenforderungen bestehen in einem solchen Fall nicht zu Recht.Ist im Verhältnis der Halter zweier unfallbeteiligter Fahrzeuge das Alleinverschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG für die Schadenstragung ausschlaggebend, so wirkt diese Einwendung des Halters des Klagsfahrzeugs auch gegenüber Forderungen des Halters des Beklagtenfahrzeugs, die Insassen des Beklagtenfahrzeugs an diesen abgetreten haben und von ihm gegen die Klagsforderung kompensando eingewendet wurden. Auch derartige Gegenforderungen bestehen in einem solchen Fall nicht zu Recht.

Entscheidungstexte

  • RS0127918">2 Ob 5/12t
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 5/12t
    Beisatz: Müsste in einem solchen Fall der Kläger dem Beklagten den Schaden der Insassen bezahlen, so könnte er die Zahlung gleich wieder zurückfordern, weshalb erst gar nicht bezahlt werden muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127918

Im RIS seit

20.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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