RS OGH 2012/5/24 11Os121/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2012
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Norm

StGB §57
StGB §287 Abs1
  1. StGB § 57 heute
  2. StGB § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  3. StGB § 57 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StGB § 57 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 57 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird § 287 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist - soweit nicht § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB anzuwenden ist - auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird Paragraph 287, StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist - soweit nicht Paragraph 287, Absatz eins, zweiter Satz StGB anzuwenden ist - auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.

Entscheidungstexte

  • RS0127816">11 Os 121/11w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 11 Os 121/11w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127816

Im RIS seit

11.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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