RS OGH 2012/5/29 9Nc9/12s, 9Nc24/12x

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Veröffentlicht am 29.05.2012
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Norm

GOG §22
OGHG §5
  1. GOG § 22 heute
  2. GOG § 22 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GOG § 22 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. GOG § 22 gültig von 22.05.1959 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1959

Rechtssatz

Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs? und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach § 22 GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd § 5 OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (§ 33 GOG iVm § 57 RStDG).Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs? und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach Paragraph 22, GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd Paragraph 5, OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (Paragraph 33, GOG in Verbindung mit Paragraph 57, RStDG).

Entscheidungstexte

  • RS0127755">9 Nc 9/12s
    Entscheidungstext OGH 05.04.2012 9 Nc 9/12s
  • 9 Nc 24/12x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Nc 24/12x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127755

Im RIS seit

06.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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