Norm
GOG §22Rechtssatz
Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs? und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach § 22 GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd § 5 OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (§ 33 GOG iVm § 57 RStDG).Einem einzelnen Senatsmitglied des OGH steht nicht die Möglichkeit offen, Ausschließungs? und Befangenheitsgründe, die ein anderes Senatsmitglied betreffen, anzuzeigen. Die Anzeigeerstattung nach Paragraph 22, GOG ist eine dem Senat als zuständigem „Richter“ zugeordnete „Tätigkeit“ iSd Paragraph 5, OGHG. Nicht eingeschränkt ist die Möglichkeit des selbst in seiner dienstrechtlichen Stellung betroffenen Senatsmitglieds, eine Befangenheitsanzeige zu erstatten (Paragraph 33, GOG in Verbindung mit Paragraph 57, RStDG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127755Im RIS seit
06.06.2012Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012