Norm
ASVG §344 Abs1Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob der Klägerin das von ihr begehrte höhere Honorar zusteht, erfordert stets auch ein Eingehen auf die entsprechenden, weitgehend durch den Gesamtvertrag reglementierten Bestimmungen des Einzelvertrags und insbesondere der Honorarordnung. Daher besteht ein untrennbarer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Einzelvertrag (vgl SSV?NF 7/A2). Grundsätzlich gilt, dass für die von einem Vertragsarzt gegen den Versicherungsträger geltend gemachte Honorarforderung der Rechtsweg unzulässig ist.Die Lösung der Frage, ob der Klägerin das von ihr begehrte höhere Honorar zusteht, erfordert stets auch ein Eingehen auf die entsprechenden, weitgehend durch den Gesamtvertrag reglementierten Bestimmungen des Einzelvertrags und insbesondere der Honorarordnung. Daher besteht ein untrennbarer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Einzelvertrag vergleiche SSV?NF 7/A2). Grundsätzlich gilt, dass für die von einem Vertragsarzt gegen den Versicherungsträger geltend gemachte Honorarforderung der Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127873Im RIS seit
06.08.2012Zuletzt aktualisiert am
06.08.2012