Norm
StPO §1 Abs2Rechtssatz
Eine zurückgelegte Anzeige macht den Anzeiger in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des - solcherart niemals geführten - Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigt ihn auch nicht zur Richterablehnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der angezeigte Sachverhalt ohne Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Straftat iSd §§ 191 f StPO bewertet wird.Eine zurückgelegte Anzeige macht den Anzeiger in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des - solcherart niemals geführten - Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigt ihn auch nicht zur Richterablehnung. Dies gilt jedoch nicht, wenn der angezeigte Sachverhalt ohne Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft als Straftat iSd Paragraphen 191, f StPO bewertet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127790Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012