Rechtssatz
Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs? oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs? oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127586Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014