RS OGH 2012/6/12 6Ob261/11t, 6Ob31/12w, 4Ob83/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs? oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtet, ist kein Abänderungsgrund nach Paragraph 73, AußStrG; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs? oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren.

Entscheidungstexte

  • RS0127586">6 Ob 261/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 261/11t
  • RS0127586">6 Ob 31/12w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 31/12w
    Auch
  • RS0127586">4 Ob 83/12b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 83/12b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Streitverfahren (T1)
    Veröff: SZ 2012/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127586

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten