Norm
KHVG §31 Abs4Rechtssatz
§ 31 Abs 4 KHVG ist ? richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu § 12a VAG ? dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und auch dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht.Paragraph 31, Absatz 4, KHVG ist ? richtlinienkonform und in Übereinstimmung mit der Judikatur zu Paragraph 12 a, VAG ? dahingehend auszulegen, dass die Möglichkeit, Ansprüche auf Ersatzleistung auch gegen den Schadenregulierungsvertreter „geltend machen“ zu können, bedeutet, dass dieser insoweit lediglich Vertreter des ausländischen Versicherungsunternehmers ist und auch dem Geschädigten nicht zusätzlich als Haftpflichtiger zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127897Im RIS seit
20.08.2012Zuletzt aktualisiert am
20.08.2012