Norm
VBG §66 Abs1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 1 und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins und 2 VBG liegt die Ausbildungsphase eines Vertragsbediensteten nur am Beginn seines Dienstverhältnisses. Ein späterer Wechsel des Vertragsbediensteten auf eine Verwendung in einer höheren Entlohnungsgruppe führt selbst bei einem neuen Ausbildungsbedarf besoldungsrechtlich nicht zum Neubeginn einer weiteren Ausbildungsphase.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127883Im RIS seit
16.08.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012