RS OGH 2012/6/22 4Ob41/09x, 6Ob119/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2012
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Norm

ECG §18 Abs4
UrhG §78b Abs3
UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 87b Abs 3 UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.Die Durchsetzung eines Anspruchs nach Paragraph 87 b, Absatz 3, UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0124952">4 Ob 41/09x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 41/09x
    Veröff: SZ 2009/92
  • RS0124952">6 Ob 119/11k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 119/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG scheitert daran, dass mit der begehrten IP-Adresse Name und Adresse des Posters auf legalem Weg nicht eruiert werden können. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124952

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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