Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
In § 3 Z 2 UVG wird ausschließlich auf die Nichterbringung der vollen Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsschuldner abgestellt („nicht zur Gänze leistet“), weshalb die Erbringung einer bloßen Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner ohne Auswirkung auf Grund und Höhe des Vorschussanspruchs des Kindes nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009 bleibt.In Paragraph 3, Ziffer 2, UVG wird ausschließlich auf die Nichterbringung der vollen Unterhaltsleistung durch den Unterhaltsschuldner abgestellt („nicht zur Gänze leistet“), weshalb die Erbringung einer bloßen Teilleistung durch den Unterhaltsschuldner ohne Auswirkung auf Grund und Höhe des Vorschussanspruchs des Kindes nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG in der Fassung FamRÄG 2009 bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127973Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014