RS OGH 2012/6/28 11Os51/12b

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Rechtssatz

Wird die Freiheitsentziehung länger aufrecht erhalten als für den verpönten Zweck des § 102 Abs 1 StGB notwendig und typisch, liegt keine Begleittat vor, sondern echte Konkurrenz.Wird die Freiheitsentziehung länger aufrecht erhalten als für den verpönten Zweck des Paragraph 102, Absatz eins, StGB notwendig und typisch, liegt keine Begleittat vor, sondern echte Konkurrenz.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 11 Os 51/12b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127940

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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