Rechtssatz
Wird die Freiheitsentziehung länger aufrecht erhalten als für den verpönten Zweck des § 102 Abs 1 StGB notwendig und typisch, liegt keine Begleittat vor, sondern echte Konkurrenz.Wird die Freiheitsentziehung länger aufrecht erhalten als für den verpönten Zweck des Paragraph 102, Absatz eins, StGB notwendig und typisch, liegt keine Begleittat vor, sondern echte Konkurrenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127940Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012