Norm
EO §18 Z4Rechtssatz
Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 18 Z 4 EO und § 82 Z 2 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO und Paragraph 82, Ziffer 2, EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128010Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015