Norm
EO §79Rechtssatz
Als Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen nur Umstände herangezogen werden, die nicht bloß derzeit ein inländisches Exekutionsverfahren ausschließen, sondern auch in die Zukunft wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128008Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015