Norm
EO §31 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Kunstgegenstände, die im Eigentum eines fremden Staates stehen, sind nicht á priori immun, sondern nur dann, wenn sie einem hoheitlichen Verwendungszweck dienen. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Kunstgegenstände, die im Eigentum eines fremden Staates stehen, sind nicht á priori immun, sondern nur dann, wenn sie einem hoheitlichen Verwendungszweck dienen. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128009Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015