RS OGH 2012/7/24 10ObS99/12z

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Veröffentlicht am 24.07.2012
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Norm

ASVG §183
ASVG §209
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Rechtssatz

Gewährt ein Gericht entgegen § 209 ASVG eine Versehrten-Dauerrente nur befristet und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so liegt darin keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums. Der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung ist daher nicht an die Änderungsbedingungen des § 183 ASVG gebunden.Gewährt ein Gericht entgegen Paragraph 209, ASVG eine Versehrten-Dauerrente nur befristet und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so liegt darin keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums. Der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung ist daher nicht an die Änderungsbedingungen des Paragraph 183, ASVG gebunden.

Entscheidungstexte

  • RS0128142">10 ObS 99/12z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 ObS 99/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128142

Im RIS seit

08.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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