Norm
ASVG §183Rechtssatz
Gewährt ein Gericht entgegen § 209 ASVG eine Versehrten-Dauerrente nur befristet und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so liegt darin keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums. Der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung ist daher nicht an die Änderungsbedingungen des § 183 ASVG gebunden.Gewährt ein Gericht entgegen Paragraph 209, ASVG eine Versehrten-Dauerrente nur befristet und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so liegt darin keine automatische Abweisung des Anspruchs hinsichtlich des daran anschließenden Zeitraums. Der Erfolg einer neuerlichen Antragstellung ist daher nicht an die Änderungsbedingungen des Paragraph 183, ASVG gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128142Im RIS seit
08.10.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012