Norm
WEG §2 Abs4Rechtssatz
Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127972Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014