RS OGH 2012/7/24 10Ob19/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2012
beobachten
merken

Norm

WEG §2 Abs4

Rechtssatz

Ist eine Dachterrasse nur mit einer bestimmten, im Wohnungseigentum stehenden Wohnung verbunden und kann sie daher auch nur vom entsprechenden Wohnungseigentümer benützt werden, ist sie Teil dieses Wohnungseigentumsobjekts. Weder verliert sie diesen Charakter noch wird sie zum allgemeinen Teil des Hauses, weil der Rauchfangkehrer mehrmals (hier: viermal) im Jahr die Terrasse als Zugang für das Kehren eines Fanges benützen muss.

Entscheidungstexte

  • RS0127972">10 Ob 19/12k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 19/12k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127972

Im RIS seit

29.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten