Norm
ZaDiG §26 Abs6Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG darf in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers insbesondere von § 27 Abs 3 ZaDiG nicht abgewichen werden; die abweichenden Bestimmungen sind unwirksam. § 27 Abs 3 ZaDiG ist Verbrauchern gegenüber relativ zwingend. Die Unwirksamkeit von rechtswidrig vereinbarten Vertragsbestimmungen dient der Absicherung der wirksamen Umsetzung und ist gleichzeitig ein geeignetes Sanktionsmittel, das vom betroffenen Zahlungsdienstnutzer besonders einfach, nämlich mittels bloßer Einrede geltend gemacht werden kann (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 33).Gemäß Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG darf in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers insbesondere von Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG nicht abgewichen werden; die abweichenden Bestimmungen sind unwirksam. Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG ist Verbrauchern gegenüber relativ zwingend. Die Unwirksamkeit von rechtswidrig vereinbarten Vertragsbestimmungen dient der Absicherung der wirksamen Umsetzung und ist gleichzeitig ein geeignetes Sanktionsmittel, das vom betroffenen Zahlungsdienstnutzer besonders einfach, nämlich mittels bloßer Einrede geltend gemacht werden kann (ErläutRV 207 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 33, ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128558Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013