RS OGH 2012/8/1 1Ob244/11f

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Norm

ZaDiG §40
  1. ZaDiG § 40 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Rechtssatz

Bei einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. Der Widerruf muss demnach dem Zahlungsdienstleister des Zahlers spätestens an dem der Belastung vorangehenden Geschäftstag zugehen. Bei § 40 Abs 2 zweiter Satz ZaDiG handelt es sich um eine Sonderregelung für Lastschriften, die Satz 1 als lex specialis vorgeht. Beim Lastschriftverfahren bleibt demzufolge kein Anwendungsbereich für die allgemeine Regelung zur generellen Unwiderruflichkeit von „Pull“?Zahlungen, gleichgültig, ob die Ermächtigung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder mittelbar über den Zahlungsempfänger mitgeteilt wird. Beide vorhin beschriebene Arten des Lastschriftverfahrens unterliegen daher dem § 40 Abs 2 zweiter Satz ZaDiG, sodass ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem ? zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten ? Belastungstag erfolgen kann.Bei einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. Der Widerruf muss demnach dem Zahlungsdienstleister des Zahlers spätestens an dem der Belastung vorangehenden Geschäftstag zugehen. Bei Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG handelt es sich um eine Sonderregelung für Lastschriften, die Satz 1 als lex specialis vorgeht. Beim Lastschriftverfahren bleibt demzufolge kein Anwendungsbereich für die allgemeine Regelung zur generellen Unwiderruflichkeit von „Pull“?Zahlungen, gleichgültig, ob die Ermächtigung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder mittelbar über den Zahlungsempfänger mitgeteilt wird. Beide vorhin beschriebene Arten des Lastschriftverfahrens unterliegen daher dem Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG, sodass ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem ? zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten ? Belastungstag erfolgen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0128552">1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128552

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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