Rechtssatz
Bei einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. Der Widerruf muss demnach dem Zahlungsdienstleister des Zahlers spätestens an dem der Belastung vorangehenden Geschäftstag zugehen. Bei § 40 Abs 2 zweiter Satz ZaDiG handelt es sich um eine Sonderregelung für Lastschriften, die Satz 1 als lex specialis vorgeht. Beim Lastschriftverfahren bleibt demzufolge kein Anwendungsbereich für die allgemeine Regelung zur generellen Unwiderruflichkeit von „Pull“?Zahlungen, gleichgültig, ob die Ermächtigung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder mittelbar über den Zahlungsempfänger mitgeteilt wird. Beide vorhin beschriebene Arten des Lastschriftverfahrens unterliegen daher dem § 40 Abs 2 zweiter Satz ZaDiG, sodass ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem ? zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten ? Belastungstag erfolgen kann.Bei einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. Der Widerruf muss demnach dem Zahlungsdienstleister des Zahlers spätestens an dem der Belastung vorangehenden Geschäftstag zugehen. Bei Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG handelt es sich um eine Sonderregelung für Lastschriften, die Satz 1 als lex specialis vorgeht. Beim Lastschriftverfahren bleibt demzufolge kein Anwendungsbereich für die allgemeine Regelung zur generellen Unwiderruflichkeit von „Pull“?Zahlungen, gleichgültig, ob die Ermächtigung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder mittelbar über den Zahlungsempfänger mitgeteilt wird. Beide vorhin beschriebene Arten des Lastschriftverfahrens unterliegen daher dem Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG, sodass ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem ? zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten ? Belastungstag erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128552Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013