RS OGH 2012/8/1 1Ob244/11f

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 3 ZaDiG dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister lediglich für drei taxativ aufgezählte Nebenleistungen Entgelte verrechnet werden. In diesen drei Fällen der Erbringung bestimmter sonstiger Nebenpflichten setzt das Bestehen des Entgeltanspruchs des Zahlungsdienstleisters nach § 27 Abs 3 letzter Satz ZaDiG voraus, dass das Entgelt bereits im Rahmenvertrag oder im „Einzelzahlungsvertrag“ ausdrücklich vereinbart wurde (§ 28 Abs 1 Z 3 lit a, § 32 Abs 1 ZaDiG). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um ein Entgelt im engeren Sinn. Vielmehr geht es um die Frage eines Aufwand?/Kostenersatzanspruchs, der bereits vorweg festgelegt (dies setzt eine Pauschalierung voraus) und ausdrücklich vereinbart werden muss. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Ausgaben des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, darf diese also nicht überschreiten. Aufgrund dieser „Kostenbasiertheit“ muss sich das Entgelt an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden Aufwendungen orientieren, darf sich also von den tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht allzu weit entfernen. Aus § 27 Abs 3 ZaDiG folgt des Weiteren im Umkehrschluss, dass die Zahlungsdienstleister die ihnen im ZaDiG im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Zahlungen vorgeschriebenen sonstigen Nebenpflichten grundsätzlich unentgeltlich zu erfüllen haben.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister lediglich für drei taxativ aufgezählte Nebenleistungen Entgelte verrechnet werden. In diesen drei Fällen der Erbringung bestimmter sonstiger Nebenpflichten setzt das Bestehen des Entgeltanspruchs des Zahlungsdienstleisters nach Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz ZaDiG voraus, dass das Entgelt bereits im Rahmenvertrag oder im „Einzelzahlungsvertrag“ ausdrücklich vereinbart wurde (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins, ZaDiG). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um ein Entgelt im engeren Sinn. Vielmehr geht es um die Frage eines Aufwand?/Kostenersatzanspruchs, der bereits vorweg festgelegt (dies setzt eine Pauschalierung voraus) und ausdrücklich vereinbart werden muss. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Ausgaben des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, darf diese also nicht überschreiten. Aufgrund dieser „Kostenbasiertheit“ muss sich das Entgelt an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden Aufwendungen orientieren, darf sich also von den tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht allzu weit entfernen. Aus Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG folgt des Weiteren im Umkehrschluss, dass die Zahlungsdienstleister die ihnen im ZaDiG im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Zahlungen vorgeschriebenen sonstigen Nebenpflichten grundsätzlich unentgeltlich zu erfüllen haben.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128557

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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