RS OGH 2012/8/1 1Ob244/11f

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Veröffentlicht am 01.08.2012
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Rechtssatz

Jeder Zahlungsvorgang bedarf nach § 34 Abs 1 ZaDiG einer Zustimmung durch den Zahler. Diese muss jener Form und dem Verfahren entsprechen, welche(s) im Rahmenvertrag nach § 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG vereinbart wurde. Nach § 34 Abs 2 ZaDiG kann die bereits erteilte Zustimmung vom Zahler bis zu dem in § 40 ZaDiG definierten Zeitpunkt widerrufen werden. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Fall so zu behandeln, als wäre er nie autorisiert worden. Wird der Auftrag trotzdem ausgeführt, so kann der Zahler in diesen Fällen die Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und die Rückversetzung des Kontos auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, verlangen (§ 44 Abs 1 ZaDiG). Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit kann die Rückabwicklung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsdienstleister grundsätzlich ? mit Ausnahmen ? abgelehnt werden, soweit der Zahlungsvorgang autorisiert wurde.Jeder Zahlungsvorgang bedarf nach Paragraph 34, Absatz eins, ZaDiG einer Zustimmung durch den Zahler. Diese muss jener Form und dem Verfahren entsprechen, welche(s) im Rahmenvertrag nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ZaDiG vereinbart wurde. Nach Paragraph 34, Absatz 2, ZaDiG kann die bereits erteilte Zustimmung vom Zahler bis zu dem in Paragraph 40, ZaDiG definierten Zeitpunkt widerrufen werden. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Fall so zu behandeln, als wäre er nie autorisiert worden. Wird der Auftrag trotzdem ausgeführt, so kann der Zahler in diesen Fällen die Erstattung des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und die Rückversetzung des Kontos auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, verlangen (Paragraph 44, Absatz eins, ZaDiG). Nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit kann die Rückabwicklung des Zahlungsvorgangs vom Zahlungsdienstleister grundsätzlich ? mit Ausnahmen ? abgelehnt werden, soweit der Zahlungsvorgang autorisiert wurde.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128550

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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