Norm
ZaDiG §36 Abs3Rechtssatz
Nach § 36 Abs 3 letzter Satz ZaDiG bleiben andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer von der Befristung des Berichtigungsanspruchs nach dieser Norm unberührt. Dazu zählen jedenfalls Schadenersatzansprüche.Nach Paragraph 36, Absatz 3, letzter Satz ZaDiG bleiben andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer von der Befristung des Berichtigungsanspruchs nach dieser Norm unberührt. Dazu zählen jedenfalls Schadenersatzansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128545Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013