Norm
VBG §75 Abs3 Z4Rechtssatz
Dem Verständnis eines auf die jeweilige Dauer der Befristung abstellenden Anspruchs auf Ergänzungszulage wurde mit der Dienstrechts?Novelle 2007, BGBl I Nr 53/2007, in § 75 Abs 3 Z 4 VBG explizit Rechnung getragen, indem das Wort „fünfjährig“ mit der Begründung fallen gelassen wurde, dass die bisherige Einschränkung auf fünfjährige Befristungen in Hinblick auf die in § 68 normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP, 15).Dem Verständnis eines auf die jeweilige Dauer der Befristung abstellenden Anspruchs auf Ergänzungszulage wurde mit der Dienstrechts?Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2007,, in Paragraph 75, Absatz 3, Ziffer 4, VBG explizit Rechnung getragen, indem das Wort „fünfjährig“ mit der Begründung fallen gelassen wurde, dass die bisherige Einschränkung auf fünfjährige Befristungen in Hinblick auf die in Paragraph 68, normierten Abweichungen in der Funktionsdauer zu kurz greife und sachlich nicht gerechtfertigt erscheine (Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR römisch 23 . GP, 15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128214Im RIS seit
06.12.2012Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012