Norm
MedienG §7a Abs2 Z2Rechtssatz
Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128227Im RIS seit
12.12.2012Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016