RS OGH 2012/8/22 15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2012
beobachten
merken

Norm

MedienG §7a Abs2 Z2
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des § 7a Abs 2 Z 2 zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.Die gesetzliche Präsumtion einer Verletzung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen im Fall des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall MedienG setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung bloß auf ein Vergehen bezieht. Sie ist daher nicht anzuwenden, wenn neben einem Vergehenstatbestand auch ein Verbrechenstatbestand Gegenstand der Veröffentlichung ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128227">15 Os 11/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128227

Im RIS seit

12.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten