RS OGH 2012/8/28 12Os99/12v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2012
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Norm

StPO §205 Abs2
  1. StPO § 205 heute
  2. StPO § 205 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 205 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 205 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 205 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 205 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO voraus, dass gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (§ 210 StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch nach Ablauf der in § 205 Abs 2 Z 3 StPO eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet.Eine nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO voraus, dass gegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Beschuldigten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (Paragraph 210, StPO) eingebracht wurde, und zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Ein nach Ablauf der Probezeit und auch nach Ablauf der in Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer 3, StPO eingeräumten Frist von drei Monaten nach dem Einbringen der neuen Anklage gefasster Fortsetzungsbeschluss ist verspätet.

Entscheidungstexte

  • RS0128201">12 Os 99/12v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 12 Os 99/12v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128201

Im RIS seit

22.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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