Norm
VersVG §59 Abs2Rechtssatz
Durch den Versicherungsfall entsteht auf Grund des Gesetzes die Gesamthandschuld und versicherungsrechtlich der Regressanspruch der Mehrfachversicherer dem Grunde nach. Der Regressanspruch kann aber ? wie jeder Ausgleichsanspruch ? erst geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlung geleistet wird, wenn ein Mitschuldner also von einer Verbindlichkeit befreit wird. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Zahlung eines der Mehrfachversicherer bereits getilgt, wird der Versicherungsnehmer durch jede weitere Zahlung bereichert. Dies kann keinen Ausgleichsanspruch des überzahlenden Versicherers gegenüber den anderen Versicherern begründen, weil er keine die anderen Versicherer von einer Schuld befreiende Leistung erbringt. Es kann nur einen Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128208Im RIS seit
30.11.2012Zuletzt aktualisiert am
30.11.2012