RS OGH 2012/8/30 2Ob92/11k

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Veröffentlicht am 30.08.2012
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Norm

UG 2002 §13

Rechtssatz

Die „Leistungsvereinbarung“ ist ein zweiseitiges Abkommen zwischen Bund und Universität, in dem diese jene Leistungen verspricht, zu deren Finanzierung sich der Bund verpflichtet. In formaler Hinsicht ist die Leistungsvereinbarung nicht als zivilrechtlicher, sondern als öffentlich?rechtlicher Vertrag konzipiert.

Entscheidungstexte

  • RS0128455">2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Veröff: SZ 2012/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128455

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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