Norm
UG 2002 §13Rechtssatz
Die „Leistungsvereinbarung“ ist ein zweiseitiges Abkommen zwischen Bund und Universität, in dem diese jene Leistungen verspricht, zu deren Finanzierung sich der Bund verpflichtet. In formaler Hinsicht ist die Leistungsvereinbarung nicht als zivilrechtlicher, sondern als öffentlich?rechtlicher Vertrag konzipiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128455Im RIS seit
07.02.2013Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015