RS OGH 2012/8/30 2Ob206/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2012
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Norm

ABGB §861
ABGB §1165
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1165 heute
  2. ABGB § 1165 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Mit dem Erwerb einer Zeitkarte (Monatskarte, Jahreskarte) wird bereits ein Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen geschlossen.

Entscheidungstexte

  • RS0128263">2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Beisatz: Der Begründung eines Beförderungsvertrags durch den Erwerb einer Zeitkarte steht auch deren allfällige Übertragbarkeit nicht entgegen. (T1)
    Beisatz: Der Aussteller einer nicht auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lautenden Zeitkarte bringt mit deren Begebung regelmäßig seinen Willen zum Ausdruck, die Leistung an jeden berechtigten Inhaber der Urkunde erbringen zu wollen. (T2)
    Beisatz: Auch im Hinblick auf die Person des Berechtigten wird das bereits bestehende Schuldverhältnis erst durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Verkehrsmittels konkretisiert. (T3)
    Bem: Vgl RS0038050. (T4); Veröff: SZ 2012/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128263

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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