RS OGH 2012/8/30 2Ob206/11z

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Veröffentlicht am 30.08.2012
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Rechtssatz

Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds erworben, dann ist nach den Umständen für die Erwerberin ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person - jedenfalls auch - im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128265">2 Ob 206/11z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 206/11z
    Beisatz: Hier: Verkehrsverbund Ost-Region (VOR). (T1)
    Bem: Dahin gestellt konnte bleiben, ob auch mit einem anderen Verkehrsunternehmen dieses Verkehrsverbundes ein Vertragsverhältnis begründet wurde. (T2); Veröff: SZ 2012/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128265

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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