Norm
ABGB §1165Rechtssatz
Wird eine Monatskarte bei einer Vorverkaufsstelle eines Mitglieds eines Verkehrsverbunds erworben, dann ist nach den Umständen für die Erwerberin ohne Weiteres erkennbar, dass die mit ihr das Rechtsgeschäft abwickelnde Person - jedenfalls auch - im Namen dieses Mitglieds des Verkehrsverbundes tätig wurde, und daher mit diesem Mitglied ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128265Im RIS seit
02.01.2013Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015