Norm
WGG idF WRN 2006 §20 Abs1 Z2Rechtssatz
Errichtet eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Baulichkeit nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien, ist § 20 Abs 1 Z 2 WGG idF der WRN 2006 auch dann anzuwenden, wenn an der Errichtung ein privater Bauträger beteiligt war.Errichtet eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Baulichkeit nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien, ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG in der Fassung der WRN 2006 auch dann anzuwenden, wenn an der Errichtung ein privater Bauträger beteiligt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128566Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013