RS OGH 2012/9/5 5Ob68/12d

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Veröffentlicht am 05.09.2012
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Norm

WGG idF WRN 2006 §20 Abs1 Z2

Rechtssatz

Errichtet eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Baulichkeit nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien, ist § 20 Abs 1 Z 2 WGG idF der WRN 2006 auch dann anzuwenden, wenn an der Errichtung ein privater Bauträger beteiligt war.Errichtet eine gemeinnützige Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Baulichkeit nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien, ist Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, WGG in der Fassung der WRN 2006 auch dann anzuwenden, wenn an der Errichtung ein privater Bauträger beteiligt war.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 05.09.2012 5 Ob 68/12d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128566

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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